Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 29a Datenübermittlung
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.09.2023
Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 61 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinaus müssen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 61 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Übermittlung hat
zu erfolgen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 29a StVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.04.1985 – 4 StR 755/84
- BGH, 03.11.1983 – 4 StR 80/83Zitiert von 2
- BGH, 23.04.1963 – 1 StR 447/62
- OVG NRW, 09.07.2014 – 9 E 562/14Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 17.10.2006 – 12 E 1079/06
- VG Frankfurt am Main, 12.02.2004 – 6 E 5430/03
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29a StVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.09.2023 in Kraft
§ 29a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199)
BGBl. 2023 I Nr. 199
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23.03.2017 Ausfertigung
§ 29a geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 23. März 2017 (BGBl. I 522)
BGBl. 2017 I S. 522
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23.03.2017 Ausfertigung
§ 29a geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I 522)
BGBl. I S. 522
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